LIDL-Bahnticket für selben Tag nur bis 14 Uhr einlösbar? (Allgemeines Forum)

sibiminus, Montag, 12.03.2018, 23:38 (vor 2208 Tagen) @ musicus

Aus dem Ausgangspost geht kein genereller „Buchungsstopp“ für sämtliche Verbindungen des Reisetages hervor.

Wo bitte habe ich von "sämtlichen Verbindungen des Reisetages" geschrieben? Ich habe immer auf ausgelastete Züge Bezug genommen. Dass diese Funktion durch die DB so bezeichnet wird, teilweise auch als Buchungsschluss, ist doch nicht mein Bier.

Vielmehr wird dezidiert die kurzfristige Nicht-Einsetzbarkeit des LIDL-Tickets geschildert. Die bereits verlinkten Produktinformationen beschreiben diesen eigentümlichen „LIDL-Buchungsstopp“ bei erhöhter Auslastung überdies ganz ausdrücklich.

Genau das ist die Funktionsweise, welche auch für alle anderen Online-, Handy- und Automatentickets angewendet wird. Insofern ist das immer noch kein Widerspruch.

Da besagtes Produkt einzig über diesen einen Vertriebsweg nutzbar ist,

Mir wäre neu, dass Tokens fürs Lidlticket über Bahn.de erhältlich wären.

Mir auch.

Dann tu bitte auch nicht so als ob die Lidlfiliale zur Nutzbarkeit des Angebots keine Rolle spielt.

Ebenso wäre mir deren Einlösung am Schalter neu.

Wer behauptet so etwas?

frage ich mich, wie und woran du Produkt- bzw. Vertriebswegspezifität festmachen willst.

Meine Meinung spielt keine Rolle. Die DB macht es offensichtlich daran fest, welcher Vertriebsweg das Ticket ausgibt.

Inwiefern ist das „offensichtlich“?

Im Groben schon an der Gliederung der BB nach einzelnen Vertriebswegen, im Speziellen auch an der Gliederung der Leitfäden.

Es war schon immer so, dass einige Aktionsangebote nur über bestimmte Vertriebswege verfügbar sein können und die jeweiligen Spezifika des Vertriebsweges dann dennoch gelten.

Richtig. Und genau deswegen kann man in diesen Fällen die Spezifika des Produktes von jenen seines Vertriebsweges auch nicht unterscheiden.

Nicht richtig. Abgesehen davon dass Tfv 600/E angebotsseitige Besonderheiten regelt, lohnt sich auch ein genauerer Blick: Schau dir mal Tfv 600/E an und zähle, wie oft unter der Überschrift "1. Grundsatz" auf Tfv 600/I verwiesen wird. Suchhinweis: "Es gelten [...] die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt." Pauschal kann man also nicht behaupten das ließe sich nicht unterscheiden.


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