etwasOT:Zahlungsdiensteaufsichtgesetz,Zahlungsauslösedienste (Fahrkarten und Angebote)

DerSimon, Dienstag, 26.09.2017, 22:38 (vor 2376 Tagen) @ zugvogel

Es verstöße gegen den AGB der Bank, auf der Internetseite eines anderen Anbieters die Zugangsdaten einzugeben

Das ist nicht korrekt, solche AGB wurden schon vor Ewigkeiten als unwirksam festgestellt.

Ist durch das neue Gesetz und die Verankerung der "Zahlungsauslösedienste" in den AGB die Nutzung von "Sofort-Überweisung" damit unproblematischer geworden?

Im Prinzip ja, jetzt müssen die Banken auch offizielle Schnittstellen anbieten

Ein Internethändler sei (nach Aussage von Beiträgen in diesem Forum) verpflichtet, eine "zumutbare" Zahlungsweise ohne Aufpreis anzubieten, und laut einem Urteil sei die "Sofort-Überweisung" aus den oben geschilderten Gründen nicht zumutbar.
Könnte sie aufgrund der neuen Regelungen zukünftig als "zumutbar" eingestuft werden?

Durchaus, wäre für mich auch eine logische Konsequenz wie sie eigentlich auch von einigen Kommentatoren beim Verfahren erwartet wurde. Prinzipiell aber eh egal, da mit der Gesetzesänderung auch Surcharges verboten werden und KK-Zahlung damit zukünftig kostenfrei.


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