Exkurs: Ablauf Planfestellungsverfahren (Allgemeines Forum)

Quasar, Sonntag, 19.02.2017, 17:16 (vor 2595 Tagen) @ Blaschke

Damit wir wissen wie so ein Planfeststellungsverfahren läuft:

Ablauf Planfeststellungsverfahren

"Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Planes bei der Planfeststellungsbehörde. Diese berät mit dem Investor das Vorhaben in so genannten informellen Gesprächen. In diesen Gesprächen werden wichtige Weichen gestellt.

Ob Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden,
Welcher Zeitrahmen benötigt und kalkuliert wird,
Alle Fragen im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU),
Art der einzureichenden Unterlagen (Planzeichnungen, Erläuterungsberichte usw.).

Das Planfeststellungsverfahren kennt keine formalen Fristen. Das heißt, die einzelnen Schritte werden nacheinander nach dem Grundsatz eines zügigen Ablaufs vollzogen. Je nach Umfang des Vorhabens, solchen Einflussfaktoren wie politische Brisanz usw. dauert ein Planfeststellungsverfahren dann mehrere Monate oder ein bis zwei Jahre. Die Dauer hängt davon ab, wie gezählt wird. Zählt man die informelle Phase dazu, wird ein solches Verfahren natürlich länger erscheinen, misst man nur die Zeitdauer von Eröffnung des Verfahrens seitens der Genehmigungsbehörde bis zum Planfeststellungsbeschluss wird man sicher auf andere Werte kommen. Die häufig in der Literatur oder in politischen Auseinandersetzungen genannten langen Zeiten eines Planfeststellungsverfahrens beziehen sich in Deutschland in der Praxis eher auf Ausnahmen und Fälle aus der Vergangenheit. Fälle, wonach ein Planfeststellungsverfahren bis zu 12 Jahren dauerte, kann sich in Deutschland normalerweise keine Zulassungsbehörde mehr leisten. Die meisten Verfahren dürften eher nach 12 Monaten abgeschlossen werden.
(...)
Einwendung: Einwendungen können bis 14 Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde zur Niederschrift eingereicht werden. Auch Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben seinen Standort haben wird oder auf dem sich das Vorhaben (bzw. sein Betrieb) voraussichtlich auswirken wird und somit in ihrer Planungshoheit betroffen sind (z. Bsp. als Grundstückseigentümerin oder als Träger der örtlichen Trinkwasserversorgung), sind einwendungsberechtigt. Einwendungen sind sachliche Argumente gegen das Vorhaben. Das heißt also, vom Einwender wird verlangt, dass er sich mit den Planungsunterlagen auseinandersetzt und die Einwendung inhaltlich vertreten kann. Allerdings werden keine Gutachten verlangt. Einwendungen müssen mindestens den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten und erkennen lassen, welches Rechtsgut (z.B. Leben, Gesundheit, Eigentum) verletzt ist. Begründungen zur Verletzung des Rechtsgutes sind ebenfalls beizufügen. Sammeleinwendungen, auf denen ein vorformulierter Text steht und auf denen sich Bürger nur noch einzutragen brauchen, sind statthaft (siehe auch Einwendungsbeispiel Seite ). Bei Sammeleinwendungen ist allerdings ein Bevollmächtigter zu bestimmen, da ansonsten die Behörde diesen festlegen kann.

2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist werden die Einwendungen präkludiert. Das heißt, ein verspätetes Vorbringen über diesen Termin hinaus muss von der Planfeststellungsbehörde nicht mehr beachtet werden. Nach dem Planungsvereinfachungsgesetz handelt es sich hierbei sowohl um eine formelle als auch um eine materielle Präklusion. Das bedeutet, verspätete Einwendungen müssen zum einen nicht mehr berücksichtigt werden (formelle Präklusion), eine verspätete Klage kann aber auch nicht mehr auf Umstände gestützt werden, die im Wege der Einwendung hätte vorgebracht werden können (materielle Präklusion). Gleichwohl können zu bereits vorgebrachten Argumenten weitere Gründe, vor allem solche, die erst später ermittelt werden konnten, nachgeschoben werden.

Wer eine Auslegung und eine Einwendung versäumt hat, weil er im Urlaub war oder aus sonstigen Gründen verhindert war, kann bei der Anhörungsbehörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, solange das Planfeststellungsverfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen ist. In einem solchen Fall hat man auch noch gerichtliche Möglichkeiten, gegen das Vorhaben vorzugehen.

Ende: Gegen das Vorhaben gibt es keine Einsprüche. Das Verfahren wird ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung fortgesetzt. "


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